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Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
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Recht der juristischen Berufe
§ 48 Hilfsmittel
Hilfsmittel dürfen so lange wie die dazugehörigen Unterlagen aufbewahrt werden. Für die Übergabe elektronisch geführter Hilfsmittel gilt § 4 Absatz 2 entsprechend.
Import:
22.07.2024