Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
PatG
Alle Überschriften einklappen
PatG
info
Patentgesetz
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Privates Wirtschaftsrecht
Geistiges Eigentum (IP)
Gewerblicher Rechtsschutz
Patent-, Designrecht u.Ä.
§ 124
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
Import:
20.09.2024