Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
PatG
Alle Überschriften einklappen
PatG
info
Patentgesetz
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Privates Wirtschaftsrecht
Geistiges Eigentum (IP)
Gewerblicher Rechtsschutz
Patent-, Designrecht u.Ä.
§ 78
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
1.
einer der Beteiligten sie beantragt,
2.
vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1) oder
3.
das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.
Import:
20.09.2024