Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
ProdHaftG
Alle Überschriften einklappen
ProdHaftG
info
Produkthaftungsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Schuldrecht
Schuldrecht BT
Gesetzliche Schuldverhältnisse
Deliktsrecht
§ 2 Produkt
Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizität.
Import:
20.09.2024