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Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
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§ 33 Kosten der Hilfen für psychisch Kranke
Die Kosten der Hilfen für psychisch Kranke einschließlich der Untersuchung nach § 9 tragen die Kreise und kreisfreien Städte.
Import:
21.10.2025