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Untersuchungsausschussgesetz
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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
§ 23 Vernehmung von Amtsträgern
(1) § 54 der Strafprozessordnung ist anzuwenden.
(2) Die Bundesregierung ist verpflichtet, die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen; § 18 Abs. 1 bis 3 erster Halbsatz gilt entsprechend.
Import:
20.09.2024