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ROM I-VO
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ROM I-VO
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Verordnung (EG) Nr. 593/2008
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Zivilrecht
Int. Privat- & Wirtschaftsrecht
Art. 17
Aufrechnung
Ist das Recht zur Aufrechnung nicht vertraglich vereinbart, so gilt für die Aufrechnung das Recht, dem die Forderung unterliegt, gegen die aufgerechnet wird.
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20.09.2024