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Bank- & Kapitalmarktrecht
§ 114 Wirksamwerden der Übertragung
(1) Die Übertragung wird mit der Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung nach § 137 wirksam.
(2) Mit Wirksamwerden der Übertragung gehen die von der Abwicklungsanordnung erfassten Übertragungsgegenstände auf den übernehmenden Rechtsträger über.
Import:
20.09.2024