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Schiedsamtsgesetz NRW
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Recht der juristischen Berufe
§ 41 Gebühren und Auslagen
Die Schiedsperson erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz. Anfallende Umsatzsteuer wird zusätzlich zu den Kosten erhoben.
Import:
20.10.2024