SchwarzArbG

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Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

(1) Die Behörden der Zollverwaltung führen in den Fällen, in denen ihnen die Befugnisse nach § 14 zustehen, die Ermittlungsverfahren nach Maßgabe dieser Vorschrift und in den Grenzen des § 14b selbstständig durch, wenn die Tat eine Straftat darstellt nach
1.
§ 266a des Strafgesetzbuches oder
2.
§ 263 des Strafgesetzbuches bei der auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen oder der Vortäuschung von Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezogen werden oder wurden.
Die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren sind anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn besondere Umstände es angezeigt erscheinen lassen, dass das Ermittlungsverfahren unter der Verantwortung der Staatsanwaltschaft zu führen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1.
der Verdacht besonders schwerer Fälle von Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 gegeben ist,
2.
eine Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung beantragt werden soll,
3.
die Anordnung der Untersuchungshaft nach § 112 der Strafprozessordnung beantragt werden soll,
4.
die Strafsache besondere Schwierigkeiten aufweist,
5.
der Beschuldigte außer dieser Tat noch einer anderen, prozessual selbstständigen Straftat beschuldigt wird und die Taten in einem einheitlichen Ermittlungsverfahren verfolgt werden sollen,
6.
eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist, die nicht im Strafbefehlsverfahren festgesetzt werden kann,
7.
gegen die folgenden Personen ermittelt werden soll:
a)
Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes,
b)
Mitglieder diplomatischer Vertretungen und andere von der inländischen Gerichtsbarkeit befreite Personen,
c)
Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges eines NATO-Staates oder deren Angehörige,
d)
Personen, die in den Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes fallen, oder
e)
Personen, bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie vermindert schuldfähig (§ 21 des Strafgesetzbuches) oder aus psychischen Gründen in ihrer Verteidigung behindert sind, oder
8.
ein Amtsträger der Zollverwaltung der Beteiligung verdächtig ist.
Besteht bei den Behörden der Zollverwaltung Unsicherheit darüber, ob ein Ermittlungsverfahren unter der Verantwortung der Staatsanwaltschaft zu führen ist, legen die Behörden der Zollverwaltung das entsprechende Verfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft vor. Diese entscheidet, ob sie die Strafsache in eigener Zuständigkeit weiterführen will.
(3) Ergibt sich erst während der selbstständigen Durchführung des Ermittlungsverfahrens, dass ein Fall des Absatzes 2 vorliegt, gibt die Behörde der Zollverwaltung die Strafsache an die Staatsanwaltschaft ab.
(4) Im Übrigen können die Behörden der Zollverwaltung die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. In beiden Fällen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit den Behörden der Zollverwaltung die Strafsache wieder an die Behörden der Zollverwaltung abgeben.
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