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Grundsicherung für Arbeitsuchende
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§ 53a Arbeitslose
(1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen des § 16 des Dritten Buches in sinngemäßer Anwendung erfüllen.
(2) (weggefallen)
Import:
20.09.2024