Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
SGB VII
Alle Überschriften einklappen
SGB VII
info
Gesetzliche Unfallversicherung
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
§ 189 Beauftragung einer Krankenkasse
Unfallversicherungsträger können Krankenkassen beauftragen, die ihnen obliegenden Geldleistungen zu erbringen; die Einzelheiten werden durch Vereinbarung geregelt.
Import:
20.09.2024