Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
SGB XII
Alle Überschriften einklappen
SGB XII
info
Sozialhilfe
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
§ 41a Vorübergehender Auslandsaufenthalt
Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.
Import:
20.09.2024