Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
SpkG NRW
Alle Überschriften einklappen
SpkG NRW
info
Sparkassengesetz NRW
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
§ 43 Versorgungslasten
Die Sparkasse trägt die Versorgungslasten für die ehemaligen Dienstkräfte des Trägers, die bei Eintritt des Versorgungsfalles bei der Sparkasse tätig gewesen sind, sowie die Versorgungslasten für ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen.
Import:
20.10.2024