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Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
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§ 58 Insolvenzantrag
Das Verfahren über den Antrag eines Gläubigers, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen, wird für die Anordnungsdauer ausgesetzt.
Import:
20.09.2024