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Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
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§ 92 Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz
Die Verpflichtungen des Schuldners gegenüber den Arbeitnehmervertretungsorganen und deren Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz bleiben von diesem Gesetz unberührt.
Import:
20.09.2024