Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
StFG
Alle Überschriften einklappen
StFG
info
Stabilisierungsfondsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
§ 5 Vermögenstrennung, Bundeshaftung
Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Fonds; dieser haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.
Import:
20.09.2024