Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
StGB
Alle Überschriften einklappen
StGB
info
Strafgesetzbuch
info
Zur Einzelansicht
Strafrecht
Strafrecht AT
§ 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Import:
20.09.2024