StromStG Stromsteuergesetz
StromStG
Stromsteuergesetz
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen hat. Die Steuerentlastung wird jedoch für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie nur gewährt, soweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden sind. Abweichend von Satz 2 wird die Steuerentlastung auch für Strom zur Erzeugung von Druckluft gewährt, soweit diese in Druckflaschen oder anderen Behältern abgegeben wird. Die Steuerentlastung wird nicht für Strom gewährt, der für Elektromobilität entnommen wird.
(1a) Die Entnahme von Strom zur Zwischenspeicherung in Stromspeichern stellt keine Entnahme zu betrieblichen Zwecken im Sinne von Absatz 1 dar, soweit der rückumgewandelte Strom anschließend an Dritte geleistet oder zu anderen als betrieblichen Zwecken entnommen wird. Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht in den Fällen des Satzes 1 mit der Entnahme des rückumgewandelten Stroms zu betrieblichen Zwecken.
(1b) Absatz 1 gilt für Umwandlungs- oder Verteilverluste nur, soweit die Nutzenergie durch Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.
(2) Die Steuerentlastung beträgt 20 Euro für eine Megawattstunde. Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Satz 1 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.
(2a) (weggefallen)
(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.
(4) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
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