StromStV Stromsteuer-Durchführungsverordnung
StromStV
Stromsteuer-Durchführungsverordnung
(1) Mit Ausnahme von Stromspeichern nach § 2 Nummer 9 des Stromsteuergesetzes gilt als Anlage im Sinne des Stromsteuergesetzes und dieser Verordnung ein Verbund aus technischen Komponenten, mit dem der Energiegehalt von Energieträgern in elektrischen Strom umgewandelt wird. Als Anlage nach Satz 1 gelten insbesondere Stromerzeugungseinheiten, die von demselben Betreiber an einem Standort betrieben werden und in denen Strom entweder
- 1.
- aus gleichartigen Energieträgern soweit es sich dabei jeweils um Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft handelt,
- 2.
- aus Energieträgern im Sinne der §§ 2 und 3 Nummer 2 bis 12 der Biomasseverordnung in einem Kraft-Wärme-Kopplungsprozess,
- 3.
- aus sonstigen Energieträgern in einem Kraft-Wärme-Kopplungsprozess, unterschieden nach Stromerzeugungseinheiten, für die die direkten CO2-Emissionen aus der kombinierten Erzeugung mit fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Energieertrag, einschließlich Wärme, Kälte, Strom und mechanischer Energie betragen:
- a)
- weniger als 270 Gramm oder
- b)
- 270 Gramm oder mehr oder
- 4.
- auf andere Art und Weise
(2) Eine Leistung von Strom an Letztverbraucher durch denjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes, liegt nur dann vor, wenn an den Leistungsbeziehungen über den in der Anlage erzeugten Strom keine weiteren als die in § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes genannten Personen beteiligt sind. Satz 1 gilt für die Steuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes sinngemäß.
(3) Der räumliche Zusammenhang nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes umfasst Entnahmen in einem Radius von bis zu 4,5 Kilometern um die jeweilige Stromerzeugungseinheit.
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