StromStV Stromsteuer-Durchführungsverordnung
StromStV
Stromsteuer-Durchführungsverordnung
(1) Wer Strom steuerbegünstigt entnehmen oder im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes an Letztverbraucher leisten will, hat die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes, soweit sie nicht nach § 10 allgemein erteilt ist, schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 des Stromsteuergesetzes je Anlage; soweit in der Betriebserklärung Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich;
- 2.
- in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes je KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 10 des Stromsteuergesetzes ein Nachweis über die Hocheffizienz;
- 2a.
- (weggefallen)
- 3.
- eine Erklärung, ob die zu steuerbegünstigten Zwecken entnommene Verbrauchsmenge durch separate Zähl- oder Messeinrichtungen ermittelt wird;
- 4.
- ein Verzeichnis der Betriebstätten nach § 12 der Abgabenordnung, in denen Strom steuerbegünstigt entnommen werden soll;
- 5.
- gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.
(3) Das Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben und Unterlagen verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Sollen in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 des Gesetzes weitere Anlagen betrieben werden oder soll der Betrieb von solchen Anlagen eingestellt werden, hat der Erlaubnisinhaber in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 3 eine Änderung der Erlaubnis zu beantragen.
(5) Als Nachweis für die Hocheffizienz von KWK-Anlagen werden anerkannt:
- 1.
- ein Gutachten, das von einem unabhängigen Sachverständigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellt wurde, oder
- 2.
- Herstellernachweise, wenn die Angaben von einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachvollzogen werden können und die steuerlichen Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden, oder
- 3.
- für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt: eine Kopie des jeweiligen Zulassungsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Import: