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Straßen- und Wegegesetz NRW
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§ 24 Enteignungsbeschränkung
Die Enteignung einer Straße ist nur insoweit zulässig, als die mit der Enteignung angestrebte Benutzung weder im Widerspruch zur Widmung steht noch den Bestand der Straße beeinträchtigt.
Import:
20.10.2024