UBAG Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
UBAG
Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
Soweit im Umweltbundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde zu.
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