ÜAnlG

ÜAnlG  
Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

Verfügt die zuständige Behörde über Erkenntnisse, dass eine zugelassene Überwachungsstelle ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, informiert sie die Zulassungsbehörde.
Import: