Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
UmwG
Alle Überschriften einklappen
UmwG
info
Umwandlungsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Privates Wirtschaftsrecht
Gesellschaftsrecht
Umwandlungsrecht
§ 45e Anzuwendende Vorschriften
Die §§ 39 und 39f sind entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 45d Abs. 2 ist auch § 39e entsprechend anzuwenden.
Import:
29.01.2024
a.F. verfügbar