Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
UrhG
Alle Überschriften einklappen
UrhG
info
Urheberrechtsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Privates Wirtschaftsrecht
Geistiges Eigentum (IP)
Urheberrecht u.Ä.
§ 123 Ausländische Flüchtlinge
Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des § 122 entsprechend. Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen.
Import:
20.09.2024