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Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
§ 19 Kollektiver Gesamtbetrag
(1) Das Gericht kann die Höhe des kollektiven Gesamtbetrags unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung bestimmen.
(2) § 287 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Import:
23.02.2024