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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht II: Grundrechte
Art. 17 [Träger von Einrichtungen der Erwachsenenbildung]
Die Erwachsenenbildung ist zu fördern. Als Träger von Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden neben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden auch andere Träger, wie die Kirchen und freien Vereinigungen, anerkannt.
Import:
20.10.2024