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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht II: Grundrechte
Art. 20 [Seelsorge in öffentlichen Anstalten]
Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften haben das Recht, in Erziehungs-, Kranken-, Straf- und ähnlichen öffentlichen Anstalten gottesdienstliche Handlungen vorzunehmen und eine geordnete Seelsorge auszuüben, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
Import:
21.10.2025