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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Art. 54 [Vorsitz in der Landesregierung]
(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.
(2) Er leitet die Geschäfte nach einer von der Landesregierung beschlossenen Geschäftsordnung.
Import:
20.10.2024