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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
§ 23 Niederschrift
Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden des Verfassungsgerichtshofs und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Import:
20.10.2024