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Verfassungsgerichtshofgesetz NRW
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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
§ 35
Die
Beschlußfassung
im Vorverfahren sowie die Entscheidung,
daß
die Voraussetzungen des Artikel 32 Abs. 1 der Landesverfassung vorliegen, bedarf einer Mehrheit von mindestens fünf Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs.
Import:
21.10.2025