Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
VersG NRW
Alle Überschriften einklappen
VersG NRW
info
Versammlungsgesetz NRW
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Ordnungsrecht
Polizei- & Ordnungsrecht
§ 32 Zuständigkeit
Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist die Kreispolizeibehörde. Örtlich zuständig ist die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die Versammlung stattfindet.
Import:
14.11.2025