VIVBVEG NRW

VIVBVEG NRW  
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

Ist das Volksbegehren zustande gekommen, so hat die Landesregierung es unter Darlegung ihres Standpunkts unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.
Import: