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Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
§ 21
Ist das Volksbegehren zustande gekommen, so hat die Landesregierung es unter Darlegung ihres Standpunkts unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.
Import:
21.10.2025