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Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
§ 27
(1) Der Landeswahlausschuss stellt das Gesamtergebnis der Abstimmung fest.
(2) Bei Gleichheit der Stimmen für die Bejahung und Verneinung einer Frage gilt die Frage als verneint.
Import:
20.10.2024