Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
VVG
Alle Überschriften einklappen
VVG
info
Versicherungsvertragsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Spezialisierungen
Versicherungsrecht
§ 147 Änderung von Anschrift und Name des Hypothekengläubigers
Hat der Hypothekengläubiger dem Versicherer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens nicht mitgeteilt, ist § 13 Abs. 1 auf die Anzeigen und Mitteilungen des Versicherers nach den §§ 142 und 143 entsprechend anzuwenden.
Import:
20.09.2024