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Versicherungsvertragsgesetz
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Spezialisierungen
Versicherungsrecht
§ 200 Bereicherungsverbot
Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
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20.09.2024