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Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
§ 121 [Materielle Rechtskraft]
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
Import:
20.09.2024