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Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
§ 39 [Verbot der Übertragung von Verwaltungsgeschäften; Geschäfte der Gerichtsverwaltung]
Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.
Import:
20.09.2024