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Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
§ 90 [Rechtshängigkeit]
Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.
Import:
20.09.2024