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Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
§ 25 Keine Gewährleistung
Wer etwas im Zwangsverfahren erwirbt, hat keinen Anspruch wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der erworbenen Sache.
Import:
20.10.2024