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§ 33 Gold- und Silbersachen
Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. Wird kein Gebot abgegeben, das den Zuschlag erlaubt, so kann aus freier Hand zu dem Preis verkauft werden, der den Gold- oder Silberwert erreicht.
Import:
20.10.2024