VwVG NRW

VwVG NRW  
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW

Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten sei. § 44 Absatz 1 gilt entsprechend.
Import: