Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
VwVG NRW
Alle Überschriften einklappen
VwVG NRW
info
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
§ 46 Andere Art der Verwertung
Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten sei. § 44 Absatz 1 gilt entsprechend.
Import:
21.10.2025