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WahlprüfG NRW
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Wahlprüfungsgesetz NRW
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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
§ 12
Die Gerichte und die Verwaltungsbehörden haben dem Landtag, dem von diesem mit der Vorbereitung der Entscheidung beauftragten
Ausschuß
sowie dem Landes- oder Kreiswahlleiter Rechts- und Amtshilfe zu leisten.
Import:
21.10.2025