Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
WPG
Alle Überschriften einklappen
WPG
info
Wärmeplanungsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
§ 6 Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle
Die planungsverantwortliche Stelle führt die Wärmeplanung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das beplante Gebiet durch. Sie kann zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgabe Dritte beauftragen.
Import:
23.02.2024