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§ 133a Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 43 Abs. 3 eine wichtige Führungsposition ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Import:
20.09.2024