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Wirtschaftsprüferordnung
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Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
§ 19 Erlöschen der Bestellung
(1) Die Bestellung erlischt durch
1.
Tod,
2.
Verzicht,
3.
unanfechtbare Ausschließung aus dem Beruf.
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären.
Import:
20.09.2024