Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
ZKDSG
Alle Überschriften einklappen
ZKDSG
info
Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz
info
Zur Einzelansicht
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
§ 5 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Nr. 2 eine Umgehungsvorrichtung besitzt, technisch einrichtet, wartet oder austauscht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Import:
20.09.2024