Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
ZPO
Alle Überschriften einklappen
ZPO
info
Zivilprozessordnung
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
§ 428 Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers im Besitz eines Dritten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen oder eine Anordnung nach § 142 zu erlassen.
Import:
20.09.2024