Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
ZPO
Alle Überschriften einklappen
ZPO
info
Zivilprozessordnung
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
§ 602 Wechselprozess
Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.
Import:
20.09.2024